Zeugnis in der gewerblichen Berufsschule - Kurzinfo
auf der Grundlage der Schulversuchsbestimmungen vom 24.08.2005 (Az. 41-6621.00/208) und den ab dem Sj. 06/07 geltenden Änderungen vom 05.07.2006 (Az. 41-6621.00/211)
Allgemeines:
Ergänzung der Zeugnisse mit einem Übersichtsblatt über die Lernfelder des Ausbildungsberufs
maßgebende Noten; alle Noten des Pflichtbereichs, Ausnahme: Religionslehre / Ethik
Halbjahreszeugnis.
Anlage 3
nur im zweiten und dritten Schuljahr
Versetzungszeugnis:
Anlage 4
Versetzung erfolgt, wenn:
der Durchschnitt aus allen maßgebenden Noten 4,0 oder besser ist
die Berufsfachliche Kompetenz nicht schlechter als „ausreichend„ ist (→ Sperrfach)
höchstens eine der übrigen maßgebenden Noten schlechter als „ausreichend“ ist
bei zwei maßgebenden Noten schlechter als „ausreichend„ für beide Noten ein Ausgleich gegeben ist; 5→3; 6→1 oder 2×2
Vermerk, bei Nichtversetzung: „Er/Sie hat das Ziel der Klasse nicht erreicht.“
Abschlusszeugnis:
Anlage 5
„Wirtschafts- und Sozialkunde“ als eigener Prüfungsbereich
die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:
die Berufsfachliche Kompetenz mind. „ausreichend“ ist (Sperrfach)
keine Endnote „ungenügend„ ist
bei bis zu drei Prüfungsbereichen max. ein Prüfungsbereich, „mangelhaft“ ist
höchstens eine der maßgebenden Endnoten (inkl. Prüfungsbereiche) „mangelhaft„ ist oder wie folgt ausgeglichen werden kann: 2×5 → mind. 2×3; 3×5 -3- mind. 2 und 2×3
Beispiel aus dem gewerblich-technischen Bereich zur Ermittlung der Zeugnisnoten und der Durchschnittsnote: