Zeugnis in der gewerblichen Berufsschule - Kurzinfo
auf der Grundlage der Schulversuchsbestimmungen vom 24.08.2005 (Az. 41-6621.00/208) und den ab dem Sj. 06/07 geltenden Änderungen vom 05.07.2006 (Az. 41-6621.00/211)
Allgemeines:
- Ergänzung der Zeugnisse mit einem Übersichtsblatt über die Lernfelder des Ausbildungsberufs
- maßgebende Noten; alle Noten des Pflichtbereichs, Ausnahme: Religionslehre / Ethik
Halbjahreszeugnis.
Anlage 3
nur im zweiten und dritten Schuljahr
Versetzungszeugnis:
Anlage 4
- Versetzung erfolgt, wenn:
- der Durchschnitt aus allen maßgebenden Noten 4,0 oder besser ist
- die Berufsfachliche Kompetenz nicht schlechter als „ausreichend„ ist (→ Sperrfach)
- höchstens eine der übrigen maßgebenden Noten schlechter als „ausreichend“ ist
- bei zwei maßgebenden Noten schlechter als „ausreichend„ für beide Noten ein Ausgleich gegeben ist; 5→3; 6→1 oder 2×2
- Vermerk, bei Nichtversetzung: „Er/Sie hat das Ziel der Klasse nicht erreicht.“
Abschlusszeugnis:
Anlage 5
- „Wirtschafts- und Sozialkunde“ als eigener Prüfungsbereich
- die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:
- die Berufsfachliche Kompetenz mind. „ausreichend“ ist (Sperrfach)
- keine Endnote „ungenügend„ ist
- bei bis zu drei Prüfungsbereichen max. ein Prüfungsbereich, „mangelhaft“ ist
- höchstens eine der maßgebenden Endnoten (inkl. Prüfungsbereiche) „mangelhaft„ ist oder wie folgt ausgeglichen werden kann: 2×5 → mind. 2×3; 3×5 -3- mind. 2 und 2×3
Beispiel aus dem gewerblich-technischen Bereich zur Ermittlung der Zeugnisnoten und der Durchschnittsnote: